Franz Liszt-Verein Raiding

Statuten

Statuten des Franz Liszt-Vereines Raiding

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINES

Der Verein führt den Namen „Franz Liszt-Verein Raiding – Die Österreichische Lisztgesellschaft” und hat seinen Sitz in
A-7321 Raiding
Franz Liszt-Platz 1
7321 Raiding
Tel.: +43 (0) 2619-7472
info@lisztverein.at

§ 2 ZWECK DES VEREINES

Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Förderung des Interesses an dem großen Sohn der Marktgemeinde Raiding, dem weltberühmten Tonkünstler Franz Liszt, seinen Werken und seiner humanen Ideale im ln- und Ausland. insbesondere bezweckt der Verein: a) lm Ort: Die Weckung des Interesses an dem Meister durch Pflege seiner geistlichen und weltlichen Werke, insbesondere durch Konzerte, Gedenkfeiern, Vorträge, wissenschaftlichen Symposien und andere Veranstaltungen.

  • lm Inland: Mitgestaltung an Burgenlandsendungen im Rundfunk und Fernsehen sowie bei offiziellen Landesgedenkfeiern, soweit sie den Meister betreffen.
  • lm Ausland: Pflege des Gedankenaustausches und Zusammenarbeit mit Institutionen und
  • Gesellschaften, die sich der Liszt-Pflege und -Forschung widmen.
  • Einrichtung und Ausgestaltung eines Archivs über den Komponisten in Noten, Büchern, Zeitungsausschnitten, Video- und Audio-Medien, die die Bedeutung des Komponisten dokumentieren.

§ 3 DIE MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKS

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Seine Einrichtungen dienen dem kulturellen Leben im Sinne des Meisters. Die Mittel für die Erreichung der gesteckten Ziele werden beschafft:

  • durch Spenden,
  • durch Einheben von Mitgliedsbeiträgen,
  • durch Subventionen und Sponsorenbeiträgen,
  • durch Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen.

§ 4 DIE MITGLIEDSCHAFT

  • Ordentliche Mitglieder können außer physischen Personen auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Die Aufnahme erfolgt über Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
  • Ehrenmitglieder: Personen, welche sich um den Verein und den von ihm verfolgten Zwecken verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Ehrenprotektoren: Personen, die sich um die Lisztforschung oder um die Pflege der Liszt-Tradition verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenprotektoren ernannt werden. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER ORDENTLICHEN MITGLIEDER

  • Rechte: Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Ausfolgung eines jeweils aktuellen Exemplars der Statuten.
  • Pflichten: Zu den Pflichten der ordentlichen Mitglieder zählen die jährliche Beitragsleistung und die Förderung der Interessen des Vereins. Die Mitgliedschaft endet per schriftlichem Austritt (geltend jeweils mit Jahresende), durch den Tod oder Ausschluss.

§ 6 DIE ORGANE DES VEREINES

  • Der Vorstand
    Er setzt sich zusammen aus dem Obmann (der Obfrau), dem(r) Schriftführer(in) und dem(r) Kassier(in), sowie deren Stellvertretern(innen).
    Die Funktion des (der) 0bmannstellvertreters(in) übt automatisch der (die) jeweilige Bürgermeister(in) der Marktgemeinde Raiding aus.
    Der Obmann (die Obfrau), bzw. im Verhinderungsfall der(die) Stellvertreter(in) vertreten den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Funktionsdauer beträgt Fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Dem Vorstand steht das Recht zu, im Bedarfsfalle beratende Kooptionen vorzunehmen.
  • Die Rechnungsprüferünnen
    Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer(innen), denen die Kontrolle der Vereinsgebarung obliegt. Sie haben die Vereinsfinanzen zu überprüfen und hierüber der Generalversammlung zu berichten. Sie gehören dem Vorstand nicht an.
  • Die Generalversammlung und die außerordentliche Generalversammlung.

§ 7 OBLIEGENHEITEN DES VORSTANDES

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und beruft die ordentliche Generalversammlung ein. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat der Obmann (die Obfrau) eine Sitzung einzuberufen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzenden.

§ 8 AUFGABEN DER EINZELNEN FUNKTIONÄRE

Der Obmann (die Obfrau) vertritt mit seinem (ihren) Stellvertreter den Verein nach außen. Allein nimmt er (sie) das innere Leben des Vereines wahr. Er (Sie) sorgt für die Einhaltung der Statuten, beruft die Sitzungen und die Generalversammlung ein, berät mit dem Vorstand die anfallenden Belange, schlichtet Unstimmigkeiten und trägt die Verantwortung über die Vereinsfinanzen. Er (Sie) wird im Verhinderungsfalle vom (von der) 1. Obmann(frau)stellvertreter(in) vertreten. Er (Sie) unterfertigt gemeinsam mit dem(r) Schriftführer(in) die schriftlichen Ausfertigungen und gemein- sam mit dem(r) Kassier(in) alle Schriftstücke, die Geldangelegenheiten betreffen. Der (Die) Schriftführer(in) führt die Protokolle und erledigt die schriftlichen Arbeiten. Der (Die) Kassier(in) hebt die Mitgliedsbeiträge ein, nimmt die Spenden entgegen und führt die Vereinskassa. Die Rechnungsprüfer(innen) überprüfen und überwachen die Vereinsgebarung.

§ 9 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  • Die Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt und nimmt den Tätigkeitsbericht des Obmannes (der Obfrau), den Kassenbericht des Kassiers (der Kassierin) und den Bericht der Rechnungsprüfer(innen) entgegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  • Die Einberufung zur Generalversammlung hat 8 (acht) Tage vor dem angesetzten Termin zu geschehen. Es steht jedem Mitglied das Recht zu, schriftliche Anträge zu stellen. Diese müssen mindestens 3 (drei) Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung eingebracht werden.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Generalversammlung wählt den Vereinsvorstand, beschließt die Höhe des Mitgliedbeitrages, die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins. Zur Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
  • Auf Grund des Beschlusses des Vorstandes oder wenn es mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Anführung der Tagesordnung schriftlich verlangen, ist vom Obmann (der Ob- frau) eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
  • Weitere Gründe für die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können sein: Verlangen der Rechnungsprüfer, Beschluss eines gerichtlichen Kurators.

§ 10 SCHIEDSGERICHT UND STREITSCHLICHTUNG

Zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Jeder Streitteil wählt einen Richter aus und die beiden gewählten Personen wählen eine dritte Person aus. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ (mit Ausnahme der Generalversammlung) angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Bei rechtlichen Streitigkeiten, die nach außen gerichtet sind, müssen die ordentlichen Gerichte bis spätestens 6 Monate nach Einleitung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens angerufen werden.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die Auflösung des Vereines bedarf eines Beschlusses der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. lm Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Marktgemeinde Raiding zweckgebunden zur Erhaltung des Liszt-Geburtshauses oder für die Zwecke der Liszt-Pflege zu. Für den Fall, dass die Gemeinde nicht bereit sein sollte, diese Aufgaben weiter zu führen, fällt das Vermögen dem Land Burgenland zu.

RAIDING, 02.APRIL 2021